EUDR: Aufschub und Vereinfachung
Die Europäische Union hat eine politische Einigung zur gezielten Überarbeitung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) erzielt.
Der Rat und das Europäische Parlament haben sich auf einen Aufschub des Anwendungsbeginns, mehrere Vereinfachungsmassnahmen sowie auf eine Überprüfungsklausel bis Ende April 2026 verständigt. Die Einigung muss noch formal bestätigt und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
Die Anwendung der EUDR wird um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Damit erhalten betroffene Unternehmen in der EU und ausserhalb mehr Zeit, um ihre internen Prozesse anzupassen und die erforderlichen Nachweise aufzubauen.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Die Sorgfaltspflichten (Due Diligence) sollen künftig nur noch bei Unternehmen liegen, die einen Rohstoff oder ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringen (operators). Zudem wird die neue Rolle des «first downstream operator» eingeführt. Dieser ist verpflichtet, die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung zu erheben und aufzubewahren, muss sie aber nicht an weitere Unternehmen der Lieferkette weitergeben. Für alle nachgelagerten Marktteilnehmer entfallen damit entsprechende Pflichten.
Die Europäische Kommission wird bis spätestens 30. April 2026 eine Vereinfachungs- und Umsetzungsprüfung vorlegen. Diese kann in Form von Leitlinien, technischen Klärungen oder einem neuen Gesetzesvorschlag erfolgen.
Teilweise Ausnahme gedruckter Produkte
Rat und Parlament haben vereinbart, bestimmte gedruckte Erzeugnisse (darunter Bücher, Zeitungen und gedruckte Bilder) aus dem Geltungsbereich der EUDR herauszunehmen. In der Begründung wird auf das geringe Entwaldungsrisiko dieser Produktgruppe verwiesen. Die genaue Abgrenzung dieser Ausnahme ist jedoch noch nicht abschliessend geklärt. Aus den Pressemitteilungen der EU ist offen, ob die gesamte Tarifnummer HS 49 oder nur einzelne Unterkategorien betroffen sind. Der verbindliche Wortlaut wird mit der Veröffentlichung des finalen Rechtsakts erwartet.
Auswirkungen auf Schweizer Druckereien
Die Schweiz übernimmt die EUDR nicht automatisch. Dennoch hat die Überarbeitung der Verordnung direkte und indirekte Auswirkungen für Exporteure und für die Beschaffungssituation.
Schweizer Unternehmen gelten gemäss EUDR nicht als Betreiber (operators), da sie Produkte nicht selbst im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen. Der EU-Kunde übernimmt diese Rolle und ist für die Erstellung der Sorgfaltserklärung (DDS) verantwortlich. Die Schweizer Druckerei ist somit nicht EUDR-pflichtig, bleibt aber Informationslieferant für den EU-Importeur.
Papier bleibt vollständig EUDR-relevant
Unabhängig von der Ausnahme gedruckter Produkte bleibt Papier als Rohstoff vollständig im Anwendungsbereich der EUDR.
Für Schweizer Druckereien bedeutet dies:
- Sie müssen ihren EU-Kunden weiterhin Herkunfts- und Nachhaltigkeitsinformationen zum Papier bereitstellen.
- FSC-Lieferantendaten bleiben zentral
- Die Pflicht zur Sorgfaltsprüfung liegt aber nicht bei der Schweizer Druckerei, sondern beim EU-Kunden.
Export gedruckter Produkte wird administrativ einfacher
Falls die Ausnahme für gedruckte Produkte im finalen Rechtsakt bestätigt wird:
- Schweizer Druckereien müssen keine EUDR-Nachweise für das Endprodukt erbringen.
- Die Anforderungen konzentrieren sich ausschliesslich auf das verwendete Papier.
Damit reduziert sich der administrative Aufwand bei Exporten in die EU.