Sämtliche mit den Lieferanten des Bundes verfassten Verträge über dem Schwellenwert von CHF 230'000 enthalten eine Klausel zur Teuerung während der Laufzeit des Vertrages. Ein Lieferant hat damit die Möglichkeit basierend auf dieser Klausel, schriftlich seine Mehrkosten aufgrund der Teuerung geltend zu machen.

Bei Verträgen mit einer Teuerungsklausel können die gestiegenen Papierpreise gemäss geltendem Vertrag eingefordert werden.

Bei Einladungsverfahren und freihändigen Vergaben kann ab 21. März 2022 der allenfalls gestiegene Mehrpreis beim Papier wie folgt vor der Rechnungsstellung geltend gemacht werden:
- Das Angebot des Lieferanten weist bei der Offerte die Papierkosten separat und transparent aus
- Falls in der Zwischenzeit des Angebots und der Realisierung des Druckauftrages der Papierpreis gestiegen ist, so kann der Lieferant die Differenz vor der Rechnungsstellung beim BBL schriftlich geltend machen. Sofern diese Differenz gut deklariert und nachvollziehbar dargestellt wird, übernimmt das BBL die Mehrkosten. Ist die Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, behält sich das BBL vor, die Mehrkosten nur teilweise oder gar nicht zu tragen.

Das BBL kann auf Verlangen beim Lieferanten die entsprechenden Dokumente (z.B. Rechnung des Papierlieferanten) zur Überprüfung einfordern.

Dieses Lösungsvorgehen wurde gemeinsam mit den beiden Branchenverbänden viscom/p+c und vsd erarbeitet und gilt für die gesamte Branche, auch für branchenverbandsunabhängige Druckereien. Das BBL wird bei Offertanfragen ab dem 21. März folgenden Zusatz aufführen:

[…Aufgrund der angespannten Situation bei den Papierpreisen, bitten wir Sie, nebst Ihrem Angebotspreis separat auch den Preis für das für diesen Auftrag benötigte Papier auszuweisen. Sollte sich der Papierpreis in der Zeit zwischen Angebot und Realisierung des Auftrags verändern, können Sie diese Mehrkosten vor der Rechnungsstellung schriftlich beim BBL geltend machen. Das BBL wird die Mehrkosten übernehmen, sofern diese transparent und nachvollziehbar begründet sind. Auf Verlangen kann das BBL die entsprechenden Dokumente (z.B. Rechnung des Papierlieferanten) zur Überprüfung einfordern…]

Das BBL, im Besonderen die Warengruppe Publikationen und die Abteilung Produktion, werden die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema im Auge behalten und spätestens am nächsten Branchendialog traktandieren.

Informationen: stefano.gazzaniga@viscom.ch