Änderungen in den Sozialversicherungen für 2026

Per 1. Januar 2026 tritt unter anderem die 13. AHV-Rente in Kraft, die in Form eines Zuschlags zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt wird. 

 

Der BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 bei 1,25 Prozent. Neu können zudem Beiträge in die Säule 3a bis zu zehn Jahre rückwirkend einbezahlt und von den Steuern abgezogen werden. Auch auf Anfang 2026 gibt es wieder Änderungen in den Sozialversicherungen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen aufgeführt.

Erste Säule: Auszahlung der 13. Altersrente

AHV-Rentnerinnen und -Rentner erhalten 2026 erstmals eine 13. Altersrente. Der zusätzliche Betrag entspricht einem Zwölftel (8,3333%) aller von Januar bis Dezember 2026 bezogenen Monatsrenten. Die 13. Altersrente wird in Form eines Zuschlags zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt. Somit erhalten nur Versicherte, die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben, diesen Zuschlag. Für die Berechnung und die Ausrichtung der 13. Altersente sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig. Kinder- und Zusatzrenten sowie Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21 werden zwölfmal pro Jahr ausbezahlt und bei der 13. Altersrente nicht berücksichtigt. Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen sowie Renten der Invalidenversicherung (IV) werden ebenfalls weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt. Die 13. Altersrente der AHV darf nicht zu einer Kürzung oder einer Streichung der Ergänzungsleistungen (EL) führen. Sie wird deshalb bei der EL-Berechnung explizit von den anrechenbaren Einnahmen ausgeschlossen. Die Ausrichtung einer 13. Altersrente wurde 2024 vom Volk beschlossen. Das Parlament hat sich rasch auf die Ausrichtungsmodalitäten geeinigt. Die beschlossenen Zusatzausgaben sind aber noch nicht finanziert. Darüber wird im Parlament immer noch beraten.

Teuerungsanpassung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten  in der zweiten Säule

Die BVG-Altersrenten werden von den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst. Der BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 bei 1,25 Prozent. Im Januar 2026 werden die seit 2022 ausgerichteten Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 Prozent. Renten, die vor 2022 entstanden sind, werden frühestens 2027 angepasst – gleichzeitig mit den AHV-Renten.

Nachträgliche Einkäufe in die dritte Säule

Personen, die 2025 nicht über die nötigen Mittel verfügten oder vergessen haben, in die Säule 3a einzubezahlen, können den fehlenden Beitrag 2026 erstmals rückwirkend einzahlen. Dazu müssen sie mehrere Bedingungen erfüllen, insbesondere muss der Beitrag für 2026 vollständig überwiesen worden sein, bevor jener für 2025 auf einmal einbezahlt werden kann.Bei Beitragslücken in einem Jahr ist der Einkauf künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich. Nachträgliche Einkäufe können im Jahr der Einzahlung von den Steuern abgezogen werden. Die Option steht sowohl Arbeitnehmenden als auch Selbständigerwerbenden offen.

AHV-Beitragspflicht in Kultur- und Medienbranche

Die soziale Absicherung von Arbeitnehmenden mit kurzen Arbeitseinsätzen in vier Sektoren der Kultur- und Medienbranche wird ab 2026 verbessert. Ihr Lohn ist künftig AHV-pflichtig, auch wenn er nur gering ausfällt. AHV-Beitragszahlungen verleihen später Anspruch auf Alters- und Hinterlassenleistungen.

EO: Digitalisierung

Die Erwerbsersatzordnung (EO) wird digitalisiert. Ab Februar 2026 können Dienstleistende bei Jugend+Sport (J+S) ihre Anträge auf Erwerbsersatz digital einreichen. Diese Möglichkeit wird anschliessend gestaffelt bis Ende des Jahres ausgeweitet auf Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten. Die Papieranmeldung bleibt nach wie vor möglich.