EUDR – auf dem Weg zum Anwendungsbeginn

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt ab dem 30. Dezember 2026 für grosse und mittlere Unternehmen. Für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen beginnt die Anwendung am 30. Juni 2027. Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen, unterliegen hingegen ebenfalls dem Termin vom 30. Dezember 2026.

 


 

Die Europäische Kommission hat inzwischen verschiedene wichtige Umsetzungsmassnahmen abgeschlossen.

Im Juli 2026 wurde eine Durchführungsverordnung verabschiedet, welche die technischen Regeln für das EUDR-Informationssystem aktualisiert. Das System ermöglicht die Verwaltung der Sorgfaltserklärungen und weiterer gemäss der Verordnung erforderlicher Informationen und unterstützt auch den automatisierten Datenaustausch.

Für die Druckindustrie ist es wichtig, zwischen der Art des Produkts und der Rolle des Unternehmens zu unterscheiden. Klassische Druckerzeugnisse des HS-Kapitels 49 fallen nicht unter die EUDR. Bestimmte Papier-, Karton- und Papierwaren des HS-Kapitels 48 können hingegen vom Anwendungsbereich erfasst sein.

EU-Druckunternehmen, die Papier, Karton oder andere betroffene Produkte direkt aus Nicht-EU-Ländern importieren, können als Marktteilnehmer gelten und müssen deshalb ihre entsprechenden EUDR-Pflichten prüfen. Für Nicht-KMU, die als nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler mit betroffenen Produkten tätig sind, gelten ebenfalls bestimmte Pflichten, darunter die Registrierung im Informationssystem.

Link zum Informationssystem: https://green-forum.ec.europa.eu/nature-and-biodiversity/deforestation-regulation-implementation/information-system-deforestation-regulation_en

Link zur Durchführungsverordnung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1565/oj/eng

Die FAQ und Leitlinien der Europäischen Kommission enthalten weitere Hinweise zur praktischen Anwendung der Verordnung.

Link zu den FAQ: https://environment.ec.europa.eu/publications/faq-eudr-implementation_en

Im Juli 2026 hat die Kommission zudem einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang I der EUDR und damit der Liste der betroffenen Produkte verabschiedet. Einige Produkte wurden aus dem Anwendungsbereich entfernt, andere – wie löslicher Kaffee – neu aufgenommen. Der Rechtsakt präzisiert zudem den Umgang mit Abfällen, gebrauchten und Secondhand-Produkten sowie mit Mustern und Produkten, die ausschliesslich für Analysen, Untersuchungen oder Tests verwendet werden. Für neu in den Anwendungsbereich aufgenommene Produkte gilt eine besondere Übergangsfrist.

Link zum delegierten Rechtsakt: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2026/2102/oj/eng

 




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