Warum unterliegen die Auszubildenden dem BBF nicht?
Weil der Lehrvertrag ein individueller Arbeitsvertrag ist, der durch das Schweizer Obligationenrecht (OR) sowie durch kantonale und bundesrechtliche Vorschriften zur Berufsbildung (BBG und BBV) gemäß Art. 9, Abs. 3 geregelt wird.