So hält Art. 213 Ziff. 5 GAV neu explizit fest, dass der Arbeitnehmende Anspruch auf 10 Tage bezahlten Urlaub zu voller Lohnfortzahlung (100%) hat. Diese Konkretisierung entspricht der bereits heute gängigen Praxis. Die übrigen Änderungen sind rein formeller Natur. So wurden z.B. Daten angepasst, die Übergangsbestimmungen des letzten GAV wurden gestrichen und beim Artikel zu den Zuschlägen (Art. 223 GAV) wurden aus Übersichtlichkeitsgründen Absätze vereint.Eine detaillierte Auflistung der Änderungen finden Sie im Dokument:
Vergleich GAV 2019 – 2021 und GAV 2023 – 2024.
Aufgrund der Änderungen wurden die Musterverträge, das Reglement Jahresarbeitszeit-System, der Kommentar zum GAV und die Notiz zum Vaterschaftsurlaub angepasst. Diese finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage: Mitgliederbereich Arbeitsrecht und im Mitgliederbereich GAV. Die alten Verträge und Reglemente haben nach wie vor Geltung. Für künftige Verträge und Reglemente sind die neuen Muster zu verwenden.
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