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«Klimaneutral» und Co.: Bitte prüfen Sie Ihre Green Claims

Geschrieben von viscom | 24.06.2026 13:25:48

 Das revidierte UWG verlangt seit dem 1. Januar 2025, dass Klimaaussagen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sind. Wer diesen Beleg nicht erbringt, handelt unlauter. Die Beweislast liegt neu beim Unternehmen. 

Im März 2026 hat das Bundesamt für Umwelt die Vollzugshilfe zur Beurteilung von klimabezogenen Angaben im Sinne des UWG veröffentlicht. Sie präzisiert die Regeln. Der Begriff «klimaneutral» gilt damit als grundsätzlich unzulässig. Auch vage Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» sind nur noch erlaubt, wenn ein Betrieb seine Emissionen tatsächlich deutlich senkt. Kompensation im Ausland genügt nicht mehr.

Das betrifft unsere Branche direkt. Der Konsumentenschutz konfrontiert derzeit aktiv Unternehmen, die weiter mit «klimaneutral» werben, darunter auch Betriebe aus dem grafischen Gewerbe. Claims wie «klimaneutral gedruckt» oder «CO2-kompensierte Drucksache» stehen damit auf dem Prüfstand. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Konsumentenorganisationen und der Bund.

Unsere Empfehlung ist klar. Prüfen Sie Ihre Kommunikation auf Fahrzeugen, Drucksachen, Offerten und online. Streichen oder ersetzen Sie nicht belegbare Klimaaussagen. Sprechen Sie stattdessen konkret über das, was Sie wirklich tun, etwa Ökostrom, FSC-Papier, kurze Transportwege oder messbare Reduktionen.

Wie der Weg in der Praxis aussieht, zeigt myclimate. Die Stiftung hat das pauschale «klimaneutral gedruckt» abgelöst und weist mit ihrem Impact-Label die berechneten Emissionen und den Klimaschutzbeitrag transparent und nachverfolgbar aus. Nicht «neutral» behaupten, sondern bilanzieren und belegen. Genau in diese Richtung muss die Branche gehen.

Print hat dabei gute Argumente, aber nur mit Belegen statt Slogans. Wer eine Klimaaussage macht, stützt sie auf eine Treibhausgasbilanz nach anerkanntem Standard, etwa einen Product Carbon Footprint, und reduziert zuerst, bevor er kompensiert. Die Vollzugshilfe des BAFU zeigt im Detail, was zulässig ist.

Wer für Kundschaft in der EU produziert, beachtet zusätzlich die EmpCo-Richtlinie. Sie gilt ab dem 27. September 2026 und geht in dieselbe Richtung. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf Kompensation ausserhalb der Wertschöpfungskette beruhen, sind dann nicht mehr zulässig. Eine generelle Ausnahme für kleinere Betriebe gibt es nicht. Schweizer Unternehmen sind betroffen, sobald sie Produkte oder Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU vermarkten, auch über Importeure oder Vertriebspartner.

dpsuisse begleitet Sie dabei. Mit unserer Umsetzungshilfe samt Praxisleitfaden zeigen wir konkret, wie Sie Klimaaussagen rechtskonform formulieren und belegen. Melden Sie sich bei Fragen zur Kommunikation.

 

Für Mitglieder hier kostenlos als Download erhältlich.